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Reisekosten: Fahrtkostenerstattung bei Leiharbeitnehmern
Auch einem Leiharbeitnehmer steht eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten und eine Fahrzeitvergütung zu.
Darauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Fall hin, in dem der Arbeitsvertrag keine Erstattung vorsah. Der Manteltarifvertrag verwies darauf, dass die durch wechselnde Einsatzorte entstehenden zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers auf der betrieblichen Ebene geregelt werden.
Das LAG stellte folgende Grundsätze auf:
- Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Einsatzort beim Entleiher, soweit diese die Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers (= Verleiher) übersteigen.
- Muss der Arbeitnehmer auf Anweisung des Verleihers weitere Mitarbeiter vom Betriebssitz des Verleihers zum Einsatzort beim Entleiher mitnehmen, hat er zudem Anspruch auf Fahrtkostenersatz für die Strecke von seiner Wohnung zur Betriebsstätte des Verleihers. Denn in diesen Fällen erfolgt die Fahrt zum Betriebssitz allein auf Anordnung und im Interesse des Verleihers.
- Vergütungspflichtige Arbeit ist auch die Fahrtzeit des Leiharbeitnehmers, der zur Erfüllung seiner Haupttätigkeit außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzorten fährt, weil sie den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(LAG Köln, 13 Sa 881/06)