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Scheck Rechtsanwältin - Kanzlei-Blog




15.09.2011

Arbeitgeber von Minijobbern in ungeahnten Haftungsfallen! Sinn und Zweck der „Aufstockung“

Viele Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten („Minijobs“) gehen - irrtümlich - davon aus, dass ihre Arbeitnehmer(innen) wegen des satten Pauschalbeitrags von 15 %, den der Arbeitgeber zur Rentenversicherung abführen muss, auch rentenversichert sind.

Leider wissen immer noch zu viele Arbeitgeber auch nicht, dass sie gemäß Nachweisgesetz verpflichtet sind, ihre Minijobber auf die Möglichkeit des Verzichts der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (sog. Möglichkeit der „Aufstockung“) schriftlich hinzuweisen.

Alles nur wieder unnötige Bürokratie?

Was heißt überhaupt „Aufstockung“?

„Aufstockung“ bedeutet, dass der Minijobber den vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag von 15 % (der allein für sich irgendwo ohne jeglichen Nutzen für den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer im rentenrechtlichen Nirwana versickert) aus der eigenen Tasche um 4,9 % auf den derzeit gültigen vollen Rentenversicherungsbeitrag von 19,9 % aufstocken kann.

Durch diese monatliche Einzahlung von maximal 19,60 € (bei 400 € Entgelt) erhöht der Minijobber die Höhe seiner zukünftigen Rente nur sehr unwesentlich.
Trotzdem macht die Aufstockung Sinn!

Den wenigsten ist nämlich bekannt, dass bei länger andauernder geringfügiger Beschäftigung der Anspruch auf Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente bald verloren geht.

Denn der Anspruch auf Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente setzt voraus, dass „in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung/ Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge“ in die Rentenversicherung geleistet wurden.

Nur durch die Aufstockung gelten die RV-Beiträge für einen geringfügig Beschäftigten aber auch als Pflichtbeiträge!

Folgender Beispielsfall soll das Haftungsproblem des Arbeitgebers und das wirtschaftliche Problem des/ der geringfügig Beschäftigten verdeutlichen: Bei einer bereits seit 4 Jahren als Minijobberin (monatliches Entgelt: 400 €) tätigen Arbeitnehmerin tritt als Folge einer Krebserkrankung Erwerbsunfähigkeit auf. Da sie nicht von der Möglichkeit der Aufstockung Gebrauch gemacht hat, hat sie keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente (den sie mit einem monatlichen Beitrag von 19,60 € leicht hätte aufrecht erhalten können).
Hat sie nur deswegen nicht aufgestockt, weil ihr Arbeitgeber sie nicht auf die Möglichkeit der Aufstockung hingewiesen hat, sitzt ihr Arbeitgeber schnell in der Haftungsfalle. Zu ersetzender Schaden: Die verloren gegangene Erwerbsunfähigkeitsrente!

Fazit für Minijobber: Vor allem Frauen sollten sich nicht leisten, längere Zeit ohne Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags zu arbeiten. Schwere Erkrankungen oder Unfälle können immer passieren.

Fazit für Arbeitgeber: Jeder Arbeitgeber muss unbedingt seine Minijober von Anfang an schriftlich auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (Aufstockung) hinweisen. Auf der website der Minijob-Zentrale gibt es dazu einen Personalfragebogen, auf dem der/ die geringfügig Beschäftigte ausdrücklich ankreuzen muss, ob die Aufstockung gewünscht bzw. ob darauf verzichtet wird.
Wer übrigens immer noch Arbeitnehmer für maximal 400,00 € beschäftigt, weil er sie für billiger als den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Verdienst von 401 € hält, irrt!
Bei einem Entgelt von 401 € fallen geringere Arbeitgeberbeiträge an als für den 400 € - Minijobber. Auch der Glaube, ein geringfügig Beschäftigter genieße keinen Kündigungsschutz und habe keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen, ist schlichtweg ein Irrglauben, der schon manchen Arbeitgeber einiges Geld gekostet hat!