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13.09.2011

„Seniorengerecht“ bedeutet nicht „behindertengerecht“ oder „völlig barrierefrei“.

Im Rechtsstreit ging es um den Restlohnanspruch eines Bauunternehmens, das den Bau von „seniorengerechten Wohnungen“ zu erstellen hatte. Der Bauherr hatte die Zahlung mit dem Argument verweigert, dass die Wohnungen nicht völlig barrierefrei waren.

Die Richter ließen diesen Einwand nicht gelten und verurteilten den Bauherrn zur Zahlung. Aus dem Begriff „seniorengerecht“ lasse sich nicht auf eine bestimmte Ausstattung einer Wohnung wie Begehbarkeit mit Rollstuhl oder Rollator oder Haltegriffe im Bad schließen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.02.2011, Az. 10 U 1504/09.
 

Anmerkung: Leider verstärkt eine derartige Rechtsprechung das Problem, dass Begriffe wie „seniorengerecht“ oder auch „Betreutes Wohnen“ keine geschützten Begriffe mit verbindlich definiertem Inhalt sind und oftmals nicht dem entsprechen, was sich der Durchschnittsbürger darunter vorstellt.